Finanzielle Unterstützung in der Corona Krise
Die nachfolgenden Informationen sind ohne Gewähr, da täglich neue Erlasse, und Verfügungen erlassen werden können!
Der Bund und das Land NRW haben finanzielle Soforthilfen und Kredite für Unternehmer zusgesagt und einige rechtliche Änderungen beschlossen.
Soforthilfe:
Für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer hat der Bund ein Soforthilfeprogramm aufgelegt kleine Unternehmer mit bis zu 10 Arbeitnehmern werden Soforthilfen bis zum 9000 Euro gezahlt. Voraussetzung ist:
-wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmer oder im Hauptbereich als Freiberufler oder Selbständiger tätig
– Hauptsitz in NRW
-bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
– Waren oder Dienstleistungen wurden vor dem 31.12.2019 angeboten
-mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März müssen durch die Corona Krise weggefallen sein oder
-die Umsätze im Vergleich zu April 2019 müssen sich halbiert haben oder
– die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Covid 19 Pandemie massiv eingeschränkt werden oder
-vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen.
Höhe:
9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Der Antrag kann nur online gestellt werden unter:
http://www.soforthilfe-corona.nrw.de
Kredite:
Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter gibt des die Möglichkeit einen Schnellkredit zu beantragen:
Voraussetzung:
Es wurde 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre ein Gewinn erwirtschaftet
– Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
– max. Kreditbetrag bis zu 3 Monatsumsätze, seit mind. Januar 2019 am Markt
– bis zu 50 Beschäftigte max. 500.000 Euro
– mehr als 50 Beschäftigte max. 800.000 Euro
– Zinssatz: 3,00 % p.a.
– Laufzeit 10 Jahre
– 100 % Risikoübernahme durch die KfW
-keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
weitere Informationen unter:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html#detail-1-target
Steuerstundungen:
In diesem Jahr fällige Steuerzahlungen können auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
Vorauszahlungen für die ESt und Körperschaftssteuer können in der Höhe angepasst werden
Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie unter:
Aussetzung Vollstreckungsmaßnahmen
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit geseztlich anfallen, sollen erlassen werden. Die betrifft die Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer
Kündigungsverbot bei ausbleibender Mieten
Ab dem 1. April bis vorerst 30. Juni 2020 sind folgende geseztliche Regelungen in Kraft getreten:
-Mietern und Pächtern kann für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni nicht wegen ausgefallener Mieten aufgrund der COVID-19 Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt weiterhin fällig, es können Verzugszinsen entstehen.
– Mietschulden aus dem Zeitraum müssen erst bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden.
– Mieter müssen im Zweifel beweisen, dass die Nichtleistung auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht
– Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht für existenzsichernde Verträge der Grundsicherung, die vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden
– bei Verbrauerdarlehnsverträgen, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April und 30. Juni fällig werden gestundet, wenn der Verbraucher durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle haben und ihr Lebensunterhalt d gefährdet würden.